Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz

BGremBG

§ 5 Statistik, Verordnungsermächtigung

Stand: 12.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-1 (1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,
2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,
3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und
4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-2 (2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-4 (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1.

§ 4 § 6