Gesetze / Bundesgremienbesetzungsgesetz
BGremBG§ 5 Statistik, Verordnungsermächtigung
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-1 (1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-2 (2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGremBG%202015/5#abs-4 (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1.